Hauptsponsor

Werden Sie Kooperationspartner!

Gute Gründe. Handfeste Wettbewerbsvorteile:
Werden Sie als Partner des Kick-mit-Schmidt-Mitternachtscups Mitglied einer starken Gemeinschaft! Von allen Sponsoringarten nimmt das Sportsponsoring die dominanteste Stellung ein. Das hohe Sportinteresse der Konsumenten und die breite Akzeptanz bilden die Basis der unternehmerischen Kommunikationsziele (z. B. positiver Imagetransfer).

Der Kreis Recklinghausen ist mit über 635.000 Einwohnern der bevölkerungsreichste Landkreis Deutschlands und der Mitternachtscup mit den klassenhöchsten Teilnehmern aus dem Vestischen Kreis sein fußballerisches Aushängeschild. Als Sponsorpartner besitzen Sie somit in Ihren regionalen Kernmärkten bereits von Anfang an sehr hohe Bekanntheits- und Sympathiewerte. Durch unseren Internetauftritt erweitern wir sogar diesen Radius überregional, global!
Bedingt durch unsere Tradition und einer umfangreichen Medienberichterstattung über den Mitternachtscup, besitzen Sie mit einem Sponsoring etwas, was sich viele Mitbewerber langfristig über teure Werbung erkaufen müssen: die Bekanntheit und Emotionalität der Produkte und Dienstleistungen.
Die Sponsorenpartner des Mitternachtscups sind eine starke Gemeinschaft! Durch dieses Event sorgt die Marketingabteilung des Mitternachtscups für eine bestmögliche Vernetzung der Sponsoren.
Mit unserem Leitbild “Sport verbindet – Enjoy fascination!“ besitzt der Mitternachtscup eine starke Basis für eine vertrauensvolle und respektvolle Zusammenarbeit. Mit Leidenschaft und dem unbedingten Willen zum Erfolg sorgen wir dafür, dass Freunde, Partner und Fans nicht nur stolz auf die Vereine sein können, sondern auch auf ihren Werbeträger!
Wenden Sie sich jederzeit an uns! Sicher können wir gemeinsam mit Ihnen einen strategischen Plan ausarbeiten.

Steuerliche Behandlung beim Sponsor: Die im Zusammenhang mit dem Sponsoring gemachten Aufwendungen können sein

  • Betriebsausgaben i.S. des § 4 Abs. 4 EStG
  • Spenden, die unter den Voraussetzungen der §§ 10 b EStG, 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG, 9 Nr. 5 GewStG abgezogen werden dürfen
  • steuerlich nicht abziehbare Kosten der Lebensführung (§ 12 Nr. 1 EStG), bei Kapitalgesellschaften verdeckte Gewinnausschüttungen (§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG)

“Tue soviel Gutes, wie du kannst, und mache so wenig Gerede wie nur möglich darüber.” (Charles Dickens, britischer Schriftsteller)